Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der madpat GmbH, Hofener Weg 33d, 71686 Remseck am Neckar (nachfolgend: „madpat“) mit ihren Kunden.
(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, auch dann, wenn madpat in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt madpat nicht an, es sei denn, madpat hat diesen zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien.
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) madpat erbringt Dienstleistungen, nachfolgend „Leistungen“ genannt, insbesondere Programmierung, Projektplanung, Onlinemarketing und Beratung. Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den verbindlichen Angeboten von madpat.
(2) madpat erbringt Leistungen in der Regel ausschließlich auf dienstvertraglicher Basis nach Aufwand nach den in den Angeboten genannten Sätzen. In Angeboten ggf. aufgeführte Preise sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als Festpreise bezeichnet.
(3) Kostenvoranschläge von madpat sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
(4) Grundsätzlich ist madpat in der Wahl der verwendeten Arbeitsmittel und Technologien frei und darf auch Open Source Software und Software von Drittanbietern einsetzen, sofern der Kunde diese vereinbarungsgemäß nutzen kann. Hinsichtlich des Einsatzes von Open Source gilt § 7 Nr. 5 dieser Bedingungen.
(5) madpat richtet die Arbeitsergebnisse dahingehend aus, dass diese mit einem zum Zeitpunkt der Erstellung aktuellen, gängigen Browser in einer üblichen Auflösung unter Verwendung gängiger Betriebssysteme korrekt angezeigt werden und funktionieren. Sofern die korrekte Anzeige/Funktionalität auch in anderen Browsern / unter anderen Betriebssystemen oder unter bestimmten, nicht den Standards entsprechenden Konfigurationen gewünscht wird, ist dies gesondert zu vereinbaren.
(6) madpat kann sich zur Erbringung der geschuldeten Leistungen der Hilfe von freien Mitarbeitern und Subunternehmern bedienen, soweit nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.
§ 3 Leistungsänderungen
(1) Will der Kunde die beauftragten Leistungen ändern oder erweitern, so hat er seinen Änderungswunsch schriftlich gegenüber madpat zu äußern.
(2) madpat prüft darauf hin, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich geschätzten Mehraufwänden und zeitlichen Einschätzungen haben wird.
(3) Nach Prüfung des Änderungswunsches wird madpat dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die bisherigen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
(4) madpat kann die Ausführung eines Änderungs- oder Erweiterungsverlangens des Kunden verweigern, wenn die Änderungen oder Erweiterungen nicht durchführbar sind oder wenn madpat deren Ausführung im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar ist. Erkennt madpat, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt madpat dem Kunden dies mit. Der Kunde entscheidet darauf hin, ob das Änderungsverfahren fortgesetzt wird oder endet.
(5) Die Vertragsparteien werden sich bei einem positiven Ergebnis der Prüfung über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis schriftlich dokumentieren.
(6) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
(7) Möglicherweise von dem Änderungsverfahren betroffene Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
(8) Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden nach den vereinbarten Sätzen, ansonsten nach der üblichen Vergütung von madpat berechnet.
§ 4 Zusammenarbeit
(1) Die Parteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
(2) Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen madpat unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Parteien werden unverzüglich nach Vertragsschluss jeweils einen Ansprechpartner und dessen Stellvertreter benennen. Der Ansprechpartner und sein Stellvertreter sind für die jeweils andere Vertragspartei bei allen Fragen, die den Rahmen der Zusammenarbeit betreffen, die ausschließlichen Ansprechpartner für Absprachen und Vereinbarungen aller Art. Die Parteien versichern, dass die von ihnen zu benennenden Ansprechpartner und Stellvertreter umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind, die die Zusammenarbeit betreffen.
(4) Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Bei der Vornahme von Änderungen werden die Parteien dafür Sorge tragen, dass keine Störungen in der Zusammenarbeit eintreten und neu benannte Personen über alle notwendigen Informationen und über die Sachkunde verfügen, die für eine reibungslose weitere Zusammenarbeit notwendig sind.
(5) Sämtliche rechtswesentlichen Erklärungen sind in Textform gegenüber dem Ansprechpartner der jeweiligen Vertragspartei oder dessen Stellvertreter abzugeben.
(6) Bei projektwesentlichen Meetings wird madpat ein Protokoll erstellen und dem Kunden übermitteln. Bei Unstimmigkeiten hat der Kunde das Recht, seine Anmerkungen in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Zugang des Protokolls auszuüben. Bei fernmündlichen Meetings können Audio-Mitschnitte angefertigt werden, die das Protokoll ersetzen. Der Aufwand für die Erstellung des Protokolls ist vom Kunden zu vergüten.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde unterstützt madpat bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Zu dem Mitwirkungspflichten gehört insbesondere das zur Verfügung stellen von Informationen, sowie die Übermittlung von Datenmaterial, Inhalten, insbesondere Bildern und Texten, soweit dies für die Leistungserbringung durch madpat erforderlich ist. Der Kunde hat darüber hinaus auf Anforderung von madpat ein Feedback zu ihm vorgelegten Leistungsergebnissen zu geben. Die vorstehend ausdrücklich genannten Mitwirkungshandlungen hat der Kunde spätestens innerhalb einer Woche nach Anforderung durch madpat zu erbringen. Für die Erbringung weiterer Mitwirkungshandlungen ist madpat berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen. Im Übrigen hat der Kunde auf Anschreiben oder Anfragen von madpat grundsätzlich spätestens innerhalb von 2 Werktagen zu reagieren.
(2) Der Kunde stellt in der erforderlichen Anzahl eigene Mitarbeiter zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
(3) Dem Kunden ist bekannt, dass durch eine Verletzung oder Verzögerung der Mitwirkungsverpflichtungen die Leistungen von madpat im Zweifel nicht vereinbarungsgemäß erbracht werden können. Dies kann insbesondere zu Verzögerungen im vereinbarten Zeitplan oder zu Mehraufwänden und führen.
(4) Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Kunde für die Herstellung oder Beschaffung von Inhalten selbst verantwortlich. Er hat die Inhalte in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde erteilt madpat im Voraus die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte und versichert, dass er zur Einräumung der Nutzungsrechte berechtigt ist.
(5) Soweit im Rahmen der Vertragsdurchführung Arbeiten in den Geschäftsräumen des Kunden durchzuführen sind, wird der Kunde den Mitarbeitern von madpat während der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten Zutritt gewähren und ihnen Räumlichkeiten und Arbeitsmaterial in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.
(6) Sämtliche Mitwirkungshandlungen, zu denen der Kunde verpflichtet ist, nimmt er auf eigene Kosten vor.
(7) madpat ist zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrages berechtigt, falls der Kunde schwerwiegend oder wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten verstößt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er vereinbarte Zahlungen nicht oder nicht fristgerecht leistet, Informationen, Materialien, Mitwirkungshandlungen nicht bereitstellt oder erbringt, über einen längeren Zeitraum nicht erreichbar ist oder das Fortschreiten des Auftrages in irgendeiner anderen Art und Weise behindert.
§ 6 Vergütung
(1) Es gilt die zwischen den Parteien im Auftrag vereinbarte Vergütung. Wurde keine Vergütung vereinbart, gelten die von madpat üblicherweise veranschlagten Sätze. Abrechnungen erfolgen in der Regel monatlich jeweils zum Monatsende. Zahlungen sind eine Woche nach Rechnungsstellung fällig.
(2) madpat ist im Falle eines Verzugs berechtigt, hinsichtlich für den Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu erbringender Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
Die fälligen Zahlungen sind während des Verzugs mit 9% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
(3) Auslagen und besondere Kosten, die madpat auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen z.B. Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungskosten.
(4) Sämtliche Leistungen von madpat verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
(5) madpat ist berechtigt, die geltende Agenturpreisliste höchstens einmal im Quartal an veränderte Marktbedingungen, z.B. wegen gestiegener Beschaffungskosten, Steuern oder Abgaben anzupassen. Dem Kunden werden Preisanpassungen unverzüglich mitgeteilt. Übersteigen die Anpassungen die allgemeine Inflation erheblich, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Kunde mit Zugang der Anpassungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen.
§ 7 Nutzungsrechte
(1) madpat räumt dem Kunden an allen hergestellten Arbeitserzeugnissen ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, diese vereinbarungsgemäß zu nutzen, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Ist Software Gegenstand der Leistungen, stehen dem Kunden zusätzlich die Rechte aus §§ 69 d Abs. 2 und Abs. 3 sowie aus § 69 e UrhG zu.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist es dem Kunden untersagt, die Arbeitserzeugnisse von madpat oder Teile davon zu bearbeiten, zu kombinieren, anzupassen oder zu übersetzen, sie zu dekompilieren, einer Rückentwicklung zu unterziehen, zu deassemblieren oder in eine menschenlesbare Form zu bringen. Ferner ist es dem Kunden untersagt, die Arbeitserzeugnisse von madpat oder Teile davon als Grundlage für die Entwicklung ähnlicher Anwendungen, Produkte oder Internetseiten zu verwenden.
(3) Sollte abweichend von Abs. 1 eine Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten vereinbart worden sein, sind von der Ausschließlichkeit nicht die für die Umsetzung von madpat entwickelten und benutzten Hilfsmittel sowie die zugrundeliegenden Datenverarbeitungsprogramme/-funktionen und sonstige allgemein gebräuchlichen (Software-) Werkzeuge umfasst.
(4) Eine Einräumung von Rechten an Dritte, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich ist ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde gibt seine eigenen Nutzungsrechte vollständig auf.
(5) Die Arbeitsergebnisse können Bestandteile enthalten, die von Dritten lizenziert wurden. Dies umfasst insbesondere z.B. auch Bild-, Audio- und Videolizenzen oder Open Source Software. Auf diese sind die vorliegenden Bedingungen nicht anwendbar. Es gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Dritten. Insoweit sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anwendbar. madpat gewährleistet, dass die vereinbarungsgemäße Verwendung der Arbeitsergebnisse durch die Verwendung von Bestandteilen Dritter nicht eingeschränkt wird. Dies gilt nicht für Bestandteile, die der Kunde bereitgestellt hat, oder die in seinen Verantwortungsbereich fallen. madpat ist diesbezüglich nicht verpflichtet, die Bestandteile auf Nutzungsrechte und auf rechtliche Kompatibilität zu prüfen.
(6) Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden die Nutzung der erstellten Arbeitsergebnisse nur widerruflich gestattet. madpat kann die Nutzung solcher Leistungen, mit deren Vergütung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges untersagen.
§ 8 Termine
(1) Termine zur Leistungserbringung sind für die madpat nur dann verbindlich, wenn sie dem Kunden in Textform zugesagt werden.
(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat madpat nicht zu vertreten und berechtigen madpat, den Termin für das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. madpat wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt unverzüglich schriftlich anzeigen.
(3) Die Kündigung nach § 649 BGB ist ausgeschlossen.
§ 9 Abnahme
(1) Sollten entgegen § 2 Abs. 2 werkvertragliche Leistungen vereinbart werden, wird madpat dem Kunden die fertiggestellten Arbeitserzeugnisse zur Abnahme bereitstellen und ihm dies mittteilen. madpat ist berechtigt, dem Kunden auch Teilleistungen zur Teilabnahme vorzulegen, soweit diese abgrenzbar sind. Mit Zugang der Mitteilung der Abnahmefähigkeit beginnt für den Kunden eine Frist von zehn Werktagen, innerhalb derer er zur schriftlichen Abnahmeerklärung verpflichtet ist, soweit die Arbeitsergebnisse oder Leistungen den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Ggf. festgestellte Mängel sind madpat unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Verstreicht die Abnahmefrist, ohne dass eine Abnahmeerklärung oder eine Mängelanzeige bei madpat eingeht, so gelten die Arbeitsergebnisse mit Fristablauf als mangelfrei abgenommen. Die Arbeitsergebnisse gelten ebenfalls als mangelfrei abgenommen, wenn der Kunde es in Betrieb nimmt, veröffentlicht oder die hierfür vereinbarte Vergütung bezahlt.
(3) Vom Kunden angezeigte, abnahmerelevante Mängel wird madpat in angemessener Frist beseitigen. Hiernach ist die Abnahme zu wiederholen. Die Abnahmeerklärung darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Unerheblich sind solche Mängel, welche die Verwendbarkeit nicht oder nicht erheblich beeinträchtigen.
§ 10 Gewährleistung
Sollten entgegen § 2 Abs. 2 werkvertragliche Leistungen vereinbart werden, richtet sich die Gewährleistung von madpat nach den folgenden Bestimmungen:
(1) madpat steht dafür ein, dass die im Rahmen der Vereinbarung von madpat erbrachten Arbeitserzeugnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und nach Kenntnis von madpat auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. madpat stellt den Kunden von sämtlichen möglichen Ansprüchen Dritter insoweit frei. Dies gilt nicht für Inhalte, die vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden, oder die in den Verantwortungsbereich des Kunden fallen.
(2) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Kunde dies madpat nach Kenntnis unverzüglich mitzuteilen. madpat hat in diesem Fall in einem für den Kunden zumutbaren Umfang und in Absprache mit dem Kunden das Recht, nach Wahl von madpat entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.
(3) madpat übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erstellten Arbeitserzeugnisse bei allgemeinen Veränderungen der Technik (z. B. Browser, Servertechnologie, Plug-Ins Betriebssysteme, W3C Standards, Online-Zugänge etc.) ihre vertraglich vereinbarte Eignung auch unter den veränderten Umständen behalten. Ein Anspruch auf nachträgliche Anpassung besteht nicht.
(4) Soweit dies möglich und dem Kunden im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels zumutbar ist, kann madpat dem Kunden bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels (Workaround) bereitstellen.
(5) Der Gewährleistungsanspruch entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von madpat Arbeitserzeugnisse selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen bzw. unterbliebenen Pflege/Aktualisierungshandlungen verursacht wurden.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Abnahme der Arbeitsergebnisse. Zwingend längere gesetzliche Verjährungsfristen, insbesondere Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
§ 11 Haftung
(1) madpat haftet für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, unbegrenzt.
(2) madpat haftet darüber hinaus für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese durch leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind. In diesem Fall ist die Haftung von madpat auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von madpat ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Ansprüchen aus Körperverletzung und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Soweit madpat die Arbeitsergebnisse nach Anweisung des Kunden und/oder auf der Grundlage vom Kunden gelieferter Inhalte erstellt, übernimmt madpat keine Haftung dafür, dass die Arbeitsergebnisse rechtskonform sind. Für die vom Kunden bereitgestellten Inhalte übernimmt madpat in keinem Fall eine Haftung. Es obliegt dem Kunden, die von madpat zu erbringenden Dienst- oder Werkleistungen vor deren Veröffentlichung rechtlich überprüfen zu lassen.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung von Schäden zu treffen. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet madpat insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(7) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von madpat.
§ 12 Geheimhaltung
(1) Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
(2) Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
(4) Wenn eine Partei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
(5) madpat darf auch ohne Einwilligung des Kunden dessen Namen und dessen Logo(s) auf ihrer Webseite oder in anderen Medien oder Werbematerialien abbilden und den Kunden als Referenzkunden nennen. madpat darf ferner ohne Einwilligung des Kunden die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen.
§ 13 Abwerbungsverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von madpat abzuwerben oder ohne Zustimmung von madpat anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von madpat der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
§ 14 Sonstiges
(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen ist Remseck.